Schmutziges Laub oder gar Vogel-Kot sind wahre Schandflecke auf jedem Auto. Doch es geht noch schlimmer. Wie wäre es mit tropfendem Harz? Das ist echt fies und nur schwer zu entfernen. Wie aber sieht es aus, wenn der "Tatort" ein gemieteter Stellplatz ist? Wer kommt dann für die Schäden auf? Darüber informiert jetzt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg (AZ: 33 S 1/20).
Folgendes war passiert: Eine Frau mietet seit Jahren einen Pkw-Stellplatz unter einem Baum. Weil auf einmal Harz von den Ästen des Baumes auf das Auto tropfte, verlangte sie von ihrem Vermieter Schadensersatz wegen Schäden am Lack. Außerdem sollte der Vermieter den Baum fällen. Der Vermieter aber meinte, er müsse lediglich einen Parkplatz bereitstellen. Er wies auch darauf hin, dass der Baum schon bei der Anmietung des Stellplatzes vorhanden war.
Das Gericht bestätigte die Auffassung des Vermieters. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz oder die Beseitigung des Baumes. Es gebe keine vertragliche Verpflichtung des Beklagten, das Fahrzeug vor besagtem Baumharz zu schützen. Dies hätte im Mietvertrag vereinbart werden müssen. Auch läge kein Mangel des Stellplatzes vor. Der Baum sei schon bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden gewesen und dies habe die Klägerin auch gewusst.
Weiter heißt es im Urteil: Es sei allgemein bekannt, dass man beim Parken unter einem Baum mit Laub- und Fruchtfall oder eben auch mit tropfendem Harz rechnen müsse. Zwar müsse der Vermieter grundsätzlich dafür sorgen, dass der Mieter die Mietsache nutzen kann und dabei nicht ohne Grund geschädigt oder gestört wird. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen, müssen allerdings als unvermeidbar auf eigenes Risiko hingenommen werden.
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Quelle: GLP mid